Allgemeine Geschäftsbedingungen der Cosmacon GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Werkvertragsbedingungen der Cosmacon GmbH GmbH, Kiebitzweg 2, 22869 Schenefeld („Verkäufer“)

 

  • 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Werkvertragsbedingungen („AVB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Kunden“), die den Verkauf von Waren und/oder die Herstellung/Erbringung von Werken/Werkleistungen zum Gegenstand haben. Die AVB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB), sowie für die Herstellung von Werken und die damit zusammenhängenden Lieferungen und Leistungen (§§ 633 ff. BGB). Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform (E-Mail genügt) mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.

(4) Individuelle Vereinbarungen (beispielsweise Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen, Spezifikationen, etc.) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AVB. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (beispielsweise Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben, wobei Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB sowohl die gesetzliche Schrift- als auch die Textform einschließt (so sind beispielsweise Brief, E-Mail oder Telefax ausreichend zur Wahrung der Schriftform). Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

  • 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich; Gleiches gilt für an den Kunden gerichtete Angaben über Lieferungen, Lieferungsmöglichkeiten oder sonstige Hinweise auf eine eventuell spätere Leistung. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (beispielsweise Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen, Spezifikationen usw.), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und gewerbliche Schutz- sowie geistige Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten (siehe zudem § 12 Abs. 5 dieser AVB).

(2) Die Bestellung der Ware/des Werks durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von drei (3) Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (beispielsweise durch unsere Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

(4) Im Falle eines Werkvertrags bleiben dem Kunden zumutbare handelsübliche Änderungen in Konstruktion, Design und Materialien, die dem vertraglich vereinbarten oder gewöhnlichen Gebrauch der Ware dienen oder nicht zuwiderlaufen, auch nach dem Vertragsschluss bei allen Werkleistungen vorbehalten. Gleiches gilt für zumutbare unwesentliche technische Veränderungen, die aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse empfehlenswert oder notwendig sind und die ein verständiger Kunde billigen würde.

(5) Darüber hinaus wird jede Bestellung mit einer Toleranz von zehn (10) Prozent Unter- bzw. Überlieferung ausgeführt, die entsprechend auch zu einer Verringerung bzw. Erhöhung des Preises führt. Diese Schwankungsbreite toleriert der Kunde.

 

  • 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Herstellungs- und/oder Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist mindestens acht (8) Wochen ab Vertragsschluss.

(2) Im Falle eines Werkvertrags beginnen Leistungsfristen erst nach Abklärung aller technischen Fragen und Einzelheiten über die Durchführung des Auftrages sowie Eingang aller für die Ausführung des Auftrages etwa erforderlichen Unterlagen sowie der ggfs. vereinbarten Vorauszahlungen (§ 5 Abs. 4 dieser AVB). Der Beginn der Leistungsfrist setzt ferner die Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden gemäß § 6 dieser AVB voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten. Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder das Werk zur Abnahme bereitgestellt oder ersatzweise vollendet bzw. die Leistungsbereitschaft dem Kunden gemeldet ist. Unsere Lieferung im Falle eines Werkvertrags steht weiter unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung werden wir in diesem Fall unverzüglich erstatten. Werden hingegen Versand und/oder die Abnahme des Liefergegenstandes bzw. Abnahme oder ersatzweise Vollendung des Werkes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.

(3) Unvorhersehbare Ereignisse, insbesondere die Fälle höherer Gewalt (§ 10 dieser AVB), die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen und wir nicht zu vertreten haben, verlängern die Leistungszeit angemessen und führen nicht zur Schadensersatzansprüchen des Kunden. Sollte die dadurch bedingte Verlängerung unserer Leistungszeit mehr als sechs (6) Monate betragen, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Leistungszeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn der Kunde in angemessener Zeit nach Eintritt des unvorhersehbaren Ereignisses von uns benachrichtigt wird.

(4) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, wenn (i) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (iii) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten ausdrücklich bereit).

(5) Sofern wir verbindliche Herstellungs- und/oder Lieferfristen im Falle eines Kaufvertrags aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können („Nichtverfügbarkeit der Leistung“), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Herstellungs- und/oder Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Herstellungs- und/oder Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt (§ 10 dieser AVB) oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind oder wenn uns Zulieferer Rohstoffe, die für die Herstellung/Lieferung erforderlich sind, nicht oder nicht rechtzeitig beistellen können. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs nullkommaeins Prozent (0,1 %) des Nettopreises („Lieferwert“), insgesamt jedoch höchstens ein Prozent (1 %) des Lieferwerts der verspätet hergestellten/gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(6) Die Rechte des Kunden gemäß § 9 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (beispielsweise aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

 

  • 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab unserem Lager Kiebitzweg 2, 22869 Schenefeld („Lager“) oder ab dem Lager des von uns beauftragten Subunternehmers, wo dann jeweils auch der Erfüllungsort für die Herstellung/Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt („Versendungskauf“). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere – ohne hierauf beschränkt zu sein – Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (beispielsweise Lager-, Handling- und zusätzliche Personalkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von nullkommavier Prozent (0,4 %) des Lieferwerts pro vollendete Kalenderwoche bis maximal insgesamt vier Prozent des Lieferwerts für den Fall der endgültigen Nichtabnahme, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – in Ermangelung einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Abhol-/Versandbereitschaft der Ware durch uns an den Kunden. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(4) Beauftragt der Kunde Spediteure, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung auch bei Abholungen ab Lager bestimmte Personen, ist er bei Ausfuhr in das (europäische) Ausland zur unverzüglichen Beibringung eines Verbringungsnachweises im Original verpflichtet. Der Verbringungsnachweis ist spätestens binnen sieben (7) Kalendertagen nach der Warenübernahme vorzulegen. Erfolgt die Ausfuhr in das (europäische) Ausland durch eigenes Personal/Erfüllungsgehilfen des Kunden, ohne dass ein Verbringungsnachweis erstellt wird, hat der Kunde eine durch den gesetzlichen Vertreter des Kunden unterzeichnete Bestätigung über die Ausfuhr der Ware gemeinsam mit einer Ablichtung des Personalausweises des gesetzlichen Vertreters mit identischer Unterschrift vorzulegen. Quartalsweise erstellen wir die Gelangensbestätigungen, spätestens diese sind vom Kunden zu prüfen und mit Unterschrift das Gelangen der Waren zu bestätigen. Kommt es im Falle der Missachtung der Beibringung gesetzlicher Verbringungsnachweise durch den Kunden zu einem Schaden bei uns und/oder Auseinandersetzungen mit Zoll- und /oder Finanzbehörden und entsprechendem Mehraufwand für zollrechtliche Verfahren und deren anwaltliche Begleitung, so ist dieser Schaden uns in vollem Umfang durch den Kunden zu ersetzen.

 

  • 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager im Sinne von § 4 Abs. 1 dieser AVB, zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer.

(2) Im Falle eines Werkvertrags sind wir berechtigt, unsere Preise für Lieferungen und Leistungen entsprechend zu ändern, wenn zwischen Vertragsschluss und Ausführung des Auftrages die Erhöhung oder Senkung unserer Selbstkosten, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir auf Verlangen des Kunden nachweisen. Die Berechtigung zur Preisänderung gilt nicht für Verträge, nach denen die Leistungen an den Kunden innerhalb von vier (4) Monaten nach dem Vertragsschluss erbracht werden sollen. Unabhängig davon sind wir zu einer Preisänderung im bezeichneten Rahmen berechtigt, wenn der Kunde die Lieferverzögerung zu vertreten hat oder diese allein in seinen Risikobereich fällt. Darüber hinaus bleiben bei Werkleistungen Erhöhungen oder Senkungen des Endpreises gegenüber dem im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Preis in Höhe von bis zu zehn Prozent (10 %) vorbehalten. Zeichnet sich bei der Auftragsdurchführung eine darüberhinausgehende Abweichung ab, so gilt diese nur als Endpreis, soweit wir den Kunden davon unverzüglich informiert haben und der Kunde sein ihm in diesem Falle zustehendes Vertragsauflösungsrecht (Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht) nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeübt hat.

(3) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1 dieser AVB) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung, die wir nur auf ausdrücklichen Wunsch sowie Kosten des Kunden abschließen. Wir stellen die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer stets gesondert in Rechnung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben sowie Einfuhrnebenabgaben trägt der Kunde.

(4) Die Vergütung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware, sofern nicht unsere Rechnung ausdrücklich ein anderes Zahlungsziel ausweist. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Wir sind zudem berechtigt, jederzeit Zwischenrechnungen zu stellen, die der Höhe nach mit Blick auf die insgesamt vom Kunden geschuldete Vergütung angemessenen sind und unseren zum Zeitpunkt der Zwischenrechnungsstellung erreichten Leistungsstand der Ware/des Werks abbilden.

(5) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(6) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB unberührt.

(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (beispielsweise durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag (§ 321 BGB) bzw. zur Kündigung berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen/Einzelanfertigungen können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

  • 6 Gefahrtragung und Mitwirkungspflichten des Kunden im Falle eines Werkvertrags

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht – auch bei frachtfreier Lieferung – spätestens mit der Auslieferung der Sache an die zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder bei Verlassen des Lagers zwecks Versendung auf den Kunden über. Dies gilt auch für etwaige Teilleistungen (§ 3 Abs. 3 dieser AVB). Bei Werkleistungen geht die Gefahr unbeschadet der bevorstehenden Regelung jedenfalls mit der Abnahme bzw. ersatzweise Vollendung über. Der Gefahrübergang auf den Kunden erfolgt auch, wenn er im Verzug der Annahme ist. Wird der Versand/die Abnahme der Werkleistung auf Wunsch des Kunden oder aufgrund seines Verschuldens verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versand-/Abnahmebereitschaft auf ihn über.

(2) Bei Werkleistungen, die wir auf Wunsch des Kunden außerhalb unserer Werke erbringen, tragen wir keine Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung.

(3) Zeigt sich vor oder während der Reparatur von/der aufsetzenden Werkleistung an vom Kunden angelieferten/bereitgestellten Teilen/Werken, dass diese nicht reparaturwürdig sind bzw. die Werkleistungen nicht oder nicht wie beauftragt erbracht werden kann, oder zeigt sich bei etwaigen Werkleistungen, die wir auf Kundenwunsch außerhalb unserer Werke erbringen, dass einzelne Werkleistungen nur in unserem Werk durchgeführt werden können, werden wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen. Wir sind alsdann berechtigt, bis zur Einigung über die zu treffenden Maßnahmen die Arbeiten zu unterbrechen oder endgültig zu beenden, wenn binnen einer angemessenen Zeit eine Einigung nicht herbeigeführt werden kann. In diesem Fall berechnen wir unseren tatsächlichen Leistungsaufwand.

(4) Versicherung gegen jedwede Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden und desgleichen erfolgt nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestellung des Kunden sowie auf Kosten des Kunden.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, auf die Abklärung aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen technischen Fragen und Einzelheiten hinzuwirken sowie uns alle hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er ist insbesondere verpflichtet, für alle von uns auszubauenden bzw. von ihm angelieferten Teile/Rohstoffe/Produkte etc. ein sogenanntes Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen, in dem u.a. Angaben zu machen sind, in welchem Zusammenhang die von ihm angelieferten Teile/Rohstoffe/Produkte etc. zuletzt eingesetzt worden sind. Kommt der Kunde diesen Pflichten nicht nach, sind wir zur Annahme der von dem Kunden angelieferten Teile/Rohstoffe/Produkte etc. nicht verpflichtet. Bei Werkleistungen, die wir auf Kundenwunsch außerhalb unserer Werke erbringen, ist der Kunde verpflichtet, uns auf seine Kosten zu unterstützen; er trägt Schutz- und Fürsorgepflichten für die von uns im Macht- und Einflussbereich des Kunden eingesetzten Personen und unsere dort befindlichen Sachen. Er hat insbesondere die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen für unsere Mitarbeiter zu sorgen.

 

  • 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften bzw. hergestellten Waren/Werken vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren/Werke dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (beispielsweise Pfändungen und sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) auf die uns gehörenden Waren/Werke erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde die fällige Vergütung nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß § 7 Abs. 4 lit. c) dieser AVB befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren/Werke im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren/Werke entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren/Werken Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren/Werke. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware/Werk.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware/des Werks oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in § 7 Abs. 2 dieser AVB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß § 7 Abs. 3 dieser AVB geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren/Werke zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

  • 8 Mängelansprüche des Kunden

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht, beispielsweise im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB bzw. § 633 Abs. 2 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware befindlichen Angaben gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.

(3) Bei Waren/Werken mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 8 Abs. 2 dieser AVB ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.

(4) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden im Falle eines Kaufs/Werklieferungsvertrags voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten„). Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für das Vorhandensein des Mangels, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(5) Ist die gelieferte Sache/das Werk mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; aufgrund der in unserer Branche typischen Nachbestell- und Nachproduktionszeiten haben wir für die Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen regelmäßig sechs (6) Monate Zeit.

(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.

(7) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware/Werk zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; gesetzliche Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Aus- und Einbaukosten bleiben unberührt.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder jedenfalls fahrlässig nicht wusste bzw. hätte wissen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

(9) Im Falle eines Kaufs/Werklieferungsvertrags hat der Kunde in dringenden Fällen, beispielsweise bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vor Durchführung der Selbstvornahme, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(10) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde im Falle eines Kaufs/Werklieferungsvertrags nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(11) Mängelgewährleistungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen bei unsachgemäßer Behandlung der Waren/Werke sowie unzureichender Pflege und Wartung der Waren/Werke, soweit dies für die Entstehung des Mangels ursächlich war. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde die Waren/Werke selbst verändert oder repariert bzw. durch Dritte verändern oder reparieren lässt, soweit dies für die Entstehung des Mangels ursächlich war.

(12) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(13) Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses Absatzes dafür ein, dass unsere Waren/Werke frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter sind. Jede Vertragspartei wird die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden. In dem Fall, dass unsere Waren/Werke ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach eigener Wahl und auf eigene Kosten die Waren/Werke derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Waren/Werke aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllen, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen auch insoweit den Beschränkungen des § 9 dieser AVB.

(14) Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Waren/Werke anderer Hersteller werden wir nach eigener Wahl die Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses Absatzes ausschließlich dann, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen auch insoweit den Beschränkungen des § 9 dieser AVB.

(15) Es liegt kein Mangel vor, wenn in den von uns gelieferten Waren/Werken Naturstoffe (beispielsweise Naturöle, Naturextrakte, Naturparfums nach ISO 9235, Naturfarben etc.) vorhanden sind, auch soweit diese nicht in den Kundenspezifikationen vorgegeben worden sind. Diese Naturstoffe treten ernteabhängig auf und schwanken daher stark in Farbe, Geruch und Hautgefühl; sie können entsprechend auch in dem finalen Produkt sichtbar, riechbar oder fühlbar auftreten.

 

  • 9 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (beispielsweise Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

  1. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Vertragspartei regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus § 9 Abs. 2 dieser AVB ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für zwingende gesetzliche Ansprüche des Kunden beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

  • 10 Höhere Gewalt

Für Ereignisse höherer Gewalt, die uns die vertragliche Leistung erheblich erschweren oder die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen und die nicht von uns zu vertreten sind, haften wir nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss des Kunden und des Verkäufers („Vertragsparteien“) unabhängigen und vollkommen unvorhersehbare Umstände, etwa Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss des Vertrages eintreten. Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit wir auf die Vorleistung Dritter angewiesen sind, und sich diese verzögert. Jede Vertragspartei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen. Wenn feststeht, dass die höhere Gewalt länger als vier (4) Monate andauert, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.

 

  • 11 Verjährung

(1) Im Falle eines Kaufs/Werklieferungsvertrags beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Gleiches gilt für Werkverträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen. Die Verjährungsfrist für sonstige Mängelansprüche aus einem Werkvertrag über bewegliche Sachen beträgt ebenfalls ein Jahr. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten im Falle eines Kaufs/Werklieferungsvertrags auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 9 Abs. 2 S. 1 und S. 2 (a) dieser AVB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

  • 12 Vertraulichkeit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Geheimhaltung der ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag auch schon vor Abschluss bekannt gewordenen Einzelheiten aus dem Betrieb der anderen Vertragspartei und aktiv die erforderlichen Maßnahmen zur Geheimhaltung und Einhaltung der Anforderungen an die Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach dem GeschGehG zu treffen.

(2) Die Vertragsparteien haben alle betrieblichen, technischen und kaufmännischen und/oder versicherungsrelevanten Informationen, die ihnen von der jeweils anderen Vertragspartei auch über deren Kunden und Kooperationspartner in deren Tätigkeitsbereich im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages offenbart werden oder in sonstiger Weise zur Kenntnis gelangen, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, es sei denn, die jeweils andere Vertragspartei stimmt der Offenlegung zu oder zwingende Vorschriften stehen dem entgegen oder die Offenlegung ist zur gerichtlichen oder behördlichen Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen erforderlich.

(3) Dabei ist es gestattet, vertrauliche Informationen offenzulegen, wenn dies aufgrund von zwingenden gesetzlichen und/oder hoheitlichen Rahmenbedingungen oder gerichtlichen oder aufsichtsrechtlichen Anordnungen erforderlich ist und die jeweils andere Vertragspartei hierüber innerhalb angemessener Frist informiert wurde, beziehungsweise diese gegenüber zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Rechts-/Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern im Zusammenhang mit der Auslegung oder Ausführung dieses Vertrages, oder einer sich daraus ergebenden Streitigkeit zugänglich zu machen.

(4) Informationen der Vertragsparteien die entweder ausdrücklich als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt und die nicht ausdrücklich von der Vertraulichkeit entbunden sind, unterliegen der besonderen Vertraulichkeit.

(5) Dabei versteht sich, dass insbesondere – ohne hierauf beschränkt zu sein – speziell angefertigte Zeichnungen oder Skizzen, Erfindungen, Prototypen, Konzeptionen für den nachhaltigen Produkteinsatz, Kalkulationspläne, Verkaufspreise, Lieferantendaten, Marktanalysen, technisches Know-how, etc. und anlässlich von Schulungen ausgehändigte oder zur Verfügung gestellte Schulungs- und Präsentationsunterlagen wechselseitig vertraulich sind und der besonderen Geheimhaltung unterliegen. Hierzu zählen auch technische Unterlagen und Datenblätter, die nicht öffentlich zugänglich sind. Solche vertraulichen Informationen bestehen insbesondere auch technischen und betriebswirtschaftlichen Informationen, Informationen über Gefahren und Risiken, sowie die gegebenenfalls im Rahmen der Zusammenarbeit vereinbarten Sonderkonditionen entsprechend den georderten Volumina der Produkte. Insoweit erkennt der Kunde an, dass das geistige Eigentum an solchen Informationen, unabhängig von der Art des geistigen Schutz-/Eigentumsrechts und unabhängig von einer etwaigen Registrierung eines solchen geistigen Schutz-/Eigentumsrechts, bei dem Verkäufer verbleibt und es insoweit verboten ist, dieses oder auch nur Teile davon, in welcher Art auch immer zu kopieren oder selbst anderweitig zu vermarkten bzw. Rechte oder Teile daran, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers zu nutzen und/oder zu veräußern; etwaige geistigen Schutz-/Eigentumsrechte gehen ausschließlich dann auf den Kunden über, (i) sofern und soweit dieser Rechteübergang ausdrücklicher Gegenstand unserer Leistungsverpflichtung aus dem Vertrag gewesen sein sollte und (ii) sofern und soweit auch das Eigentum an den verkauften bzw. hergestellten Waren/Werken infolge vollständiger Vergütungszahlung durch den Kunden nach § 8 Abs. 1 dieser AVB auf den Kunden übergegangen ist.

(6) Nicht als solche vertraulichen Informationen anzusehen sind solche Informationen, die den Vertragsschließenden bereits bekannt waren oder die sich dieser aufgrund eigener Erkenntnisse erschlossen haben, bevor diese hiervon Kenntnis erlangt, oder die diese von einem Dritten erhalten haben, der nicht hinsichtlich des Gebrauchs solcher Informationen beschränkt war oder die allgemein bekannt sind oder bekannt werden, ohne dass die betroffene Vertragspartei dies verschuldet oder veranlasst hätte.

(7) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Daten und Informationen, die Dritten, insbesondere Behörden aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen bekannt zu machen sind und auch nicht den Abschluss eines Vertrages.

(8) Die vertraulichen Informationen dürfen nur an solche Mitarbeiter/Kooperationspartner und Dienstleister weitergeben werden, die mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen in erforderlicher Weise betraut sind und dabei ist in geeigneter Art sicherzustellen, dass die Informationen auch dann gleichermaßen geschützt sind.

(9) Soweit Dritte in die Abwicklung des Vertrags einbezogen werden, verpflichten sich die Vertragsparteien, diese Pflichten zur Vertraulichkeit und Geheimhaltung auch Dritte für die Zeit während und nach Ende dieses Vertrages oder bei Ausscheiden aus den Diensten in Schriftform entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichten.

(10) Die im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung anfallenden personenbezogenen Daten der für die Vertragsparteien tätigen natürlichen Personen oder sonst betroffenen oder beteiligten Dritten sind unabhängig von der Geheimhaltungsverpflichtung im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) besonders geschützt und dürfen nur zum Zwecke der Vertragsdurchführung gespeichert und verarbeitet werden. Eine Datenweitergabe an Dritte ist nicht zulässig.

(11) Die Verpflichtungen nach dieser Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsvereinbarung und nach der DS-GVO gelten unbefristet auch nach Beendigung eines Vertrages unter Beachtung der Besonderheiten für unterschiedliche Datentypen.

 

  • 13 Rechtswahl und Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das Landgericht Hamburg. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß § 4 Abs. 1 dieser AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

(4) Sollte eine dieser oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen getroffenen Bestimmungen unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für den Fall der Unwirksamkeit einer Klausel verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen einzutreten, die zum Ziel haben, die unwirksame Bestimmung durch eine andere, ihr wirtschaftlich und rechtlich soweit wie möglich gleichkommende Bestimmung zu ersetzen.

(5) Eine etwaige Übersetzung dieser AVB dient allein Verständniszwecken. Die deutsche Fassung der AVB ist maßgeblich. Im Falle von Abweichungen zwischen der deutschen Fassung dieser AVB und einer anderen Sprachfassung ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.

 

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